Kindergartenpflicht
Kindergartenpflicht besteht für alle Kinder, mit Hauptwohnsitz
in Oberösterreich, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden, bis zum Schuleintritt. Die allgemeine Kindergartenpflicht ist an fünf Tagen pro Woche mit mindestens 20 Wochenstunden regelmäßig zu erfüllen.
Die gerechtfertigte Verhinderung des regelmäßigen Besuchs
ist durch die Eltern nachzuweisen (Erkrankung, außergewöhnliche Ereignisse) und durch eine telefonische Verständigung nötig.
Gerechtfertigtes Fernbleiben ist analog zum Schuljahr mit den Haupt- Weihnachts- und Osterferien und mit max. 3 Wochen zusätzlichen Fernbleibens (zB.: gemeinsamer Urlaub mit den Eltern) begrenzt. Die Eltern haben die Kindergartenleitung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen.
Die Verletzung der Kindergartenpflicht wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 220,- Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit bis zu 2 Wochen Ersatzhaftstrafe bestraft.